Zwischen dem Bauhandwerkerpfandrecht mit Einschluss der Pfandsumme und der Vergütungsforderung für die Bauarbeiten besteht eine Akzessorietät (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N. 580 S. 198 sowie N. 1510 S. 555). Die Vergütungsforderung für die Bauarbeiten ist die Bestimmungsgrösse für den Sicherungsumfang des Pfandrechts. Über den Bestand der Forderung zur Bemessung der Pfandsumme wird deshalb bereits im Verfahren um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorfrageweise entschieden (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N. 1630 S. 599).