Das Bauhandwerkerpfandrecht nach Art. 839 ff. ZGB sichert als gesetzliches Grundpfandrecht die vertraglichen Forderungen der Handwerker und Unternehmer, welche Leistungen zu einem konkreten Bauobjekt erbracht haben. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB darf das Pfandrecht nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Zwischen dem Bauhandwerkerpfandrecht mit Einschluss der Pfandsumme und der Vergütungsforderung für die Bauarbeiten besteht eine Akzessorietät (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N. 580 S. 198 sowie N. 1510 S. 555).