Nach dem Entwurf für die Schweizerische Zivilprozessordnung gilt das Prinzip «Zuerst schlichten, dann richten» (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7328 Ziff. 5.13). Die Parteien haben grundsätzlich eine formalisierte Verhandlungsrunde zu durchlaufen, bevor sie das Gericht in Anspruch nehmen können. Dadurch sollen die Gerichte entlastet und den Parteien soll eine kostengünstige Streitbeilegung ermöglicht werden (Botschaft, BBl 2006 7242). Eine Schlichtung hat demnach möglichst immer stattzufinden (Art. 197 ZPO) und Umgehungsversuche sind zu verhindern.