Diese beiden Interessen sind auch bei der Auslegung in Bezug auf die hier interessierende Frage im Auge zu behalten. 8. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass vorliegend durchaus Argumente auszumachen sind, welche für die Notwendigkeit einer vorgängigen Schlichtung der mit der Prosequierungsklage des Bauhandwerkerpfandrechts verbundenen Forderungsklage sprechen. Nach dem Entwurf für die Schweizerische Zivilprozessordnung gilt das Prinzip «Zuerst schlichten, dann richten» (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7328 Ziff.