224 ZPO) zu ziehen, welche vom Gesetzgeber im Sinne der Prozessökonomie und einheitlicher Beurteilung des Rechtsstreits in grosszügiger Weise zugelassen wird, ohne dass ein Schlichtungsverfahren nötig wäre (Art. 198 Bst. g ZPO). 7. Der Gesetzgeber berücksichtigt somit einerseits das Bedürfnis nach einer möglichst durchgehenden vorgängigen Schlichtung und andererseits dasjenige nach einem ökonomischen Prozess, und wägt sie gegeneinander ab. Diese beiden Interessen sind auch bei der Auslegung in Bezug auf die hier interessierende Frage im Auge zu behalten.