Diese Ausnahme wird damit begründet, dass die Klageänderung der Förderung eines ökonomisch ausgestalteten Prozesses dient und aufgrund der Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Klagebewilligung für den neuen Anspruch eine erhebliche Verzögerung einherginge (SEILER, a.a.O., N. 1420 S. 613). An dieser Stelle ist auch der Vergleich zur Widerklage (Art. 224 ZPO) zu ziehen, welche vom Gesetzgeber im Sinne der Prozessökonomie und einheitlicher Beurteilung des Rechtsstreits in grosszügiger Weise zugelassen wird, ohne dass ein Schlichtungsverfahren nötig wäre (Art. 198 Bst.