sachlicher Zusammenhang resp. Zustimmung der Gegenpartei), entfällt das Schlichtungserfordernis für die geänderte Klage (LEUENBERGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 25 zu Art. 227 ZPO; KILLIAS, in: Berner Kommentar-ZPO, a.a.O., N. 24 zu Art. 227 ZPO; BENEDIKT SEI- LER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1420 S. 613). Diese Ausnahme wird damit begründet, dass die Klageänderung der Förderung eines ökonomisch ausgestalteten Prozesses dient und aufgrund der Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Klagebewilligung für den neuen Anspruch eine erhebliche Verzögerung einherginge (SEILER, a.a.