In den Fällen von Art. 198 Bst. h ZPO ersetzt das summarische Verfahren das Schlichtungsverfahren, unabhängig davon, ob das Gericht im summarischen Verfahren einen Einigungsversuch unternommen hat oder nicht (RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht - Ergänzungsband, a.a.O., N. 696 S. 217). 6. Eine weitere Ausnahme von der Notwendigkeit einer Schlichtung findet sich implizit in Art. 227 ZPO. Soweit die Voraussetzungen für eine Klageänderung gegeben sind (gleiche Verfahrensart; sachlicher Zusammenhang resp.