Wenn das Gericht mit der Streitsache bereits beschäftigt ist, die Streitsache aber noch nicht rechtshängig ist, soll das Verfahren mit direkter Klageeinleitung bei Gericht beschleunigt werden. Durch die Notwendigkeit einer Schlichtung würde sich eine verzögernde Schlaufe hinsichtlich des Verfahrensablaufes ergeben (JAMES T. PETER, in: Berner Kommentar-ZPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 198 ZPO; Antrag Inderkum für die Kommission, AB 2007 S 519). In den Fällen von Art. 198 Bst.