961 Abs. 3 ZGB (Fristansetzung zur Klage auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts) stellt eine gerichtlich angesetzte Klagefrist im Sinne von Art. 198 Bst. h ZPO dar. Der Gesetzgeber setzte mit diesem Ausnahmetatbestand die Priorität auf die Beschleunigung der Anspruchsbearbeitung: Wenn das Gericht mit der Streitsache bereits beschäftigt ist, die Streitsache aber noch nicht rechtshängig ist, soll das Verfahren mit direkter Klageeinleitung bei Gericht beschleunigt werden.