C. Würdigung der Kammer 5. Der Gesetzgeber hat der Notwendigkeit einer vorgängigen Schlichtung dadurch Gewicht verliehen, dass er in Art. 198 ZPO nur wenige, grundsätzlich abschliessend aufgezählte Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren vorgesehen hat. Gewisse Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Schlichtung sind aber vorgesehen, insbesondere die vom Ständerat nachträglich im Rahmen der parlamentarischen Beratung eingeführte Ausnahme nach Ansetzung einer gerichtlichen Klagefrist (Art. 198 Bst. h ZPO). Klassisches Anwendungsbeispiel dieser Bestimmung ist die Prosekution vorsorglicher Massnahmen. Auch Art. 961 Abs. 3