Richtigerweise müsse die dem Schlichtungsobligatorium unterliegende Klage vermittelt werden, während die zweite Klage auf Antrag hin sistiert werde, weil die Vereinigung der Klagen durchaus zu einer Vereinfachung des Prozesses führe. Sobald die erste Klage mit der Klagebewilligung prosequiert worden sei, könne der angerufene Richter diese Klage überweisen oder vereinigen (DOLGE/INFANGER, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, § 13/2.1, S. 94 f.). C. Würdigung der Kammer 5.