, in: Le nouveau droit de l’hypothèque légale des artisans et entrepreneurs Fond et procédure, 2012, S. 88 f. N. 121). DOLGE/INFANGER führen an, für die von der Praxis teilweise vertretene Meinung, wonach bei der objektiven Klagenhäufung, wenn nur eine Klage dem Schlichtungsobligatorium unterliege, keine Klage vermittelt werden müsse, finde sich weder im Gesetz noch in den Materialien eine Stütze. Richtigerweise müsse die dem Schlichtungsobligatorium unterliegende Klage vermittelt werden, während die zweite Klage auf Antrag hin sistiert werde, weil die Vereinigung der Klagen durchaus zu einer Vereinfachung des Prozesses führe.