zu Art. 90 ZPO). BOHNET vertritt die Auffassung, dass im Falle der Kumulation einer Leistungsklage mit einer Klage auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts für beide Klagen ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden muss. Er begründet seine Haltung damit, dass andernfalls der Kläger in Versuchung geraten könnte, die Klagen allein deshalb zu kumulieren, um einem Schlichtungsverfahren zu entgehen (FRANÇOIS BOHNET, L’hypothèque légale des artisans et entrepreneurs en procédure civile suisse /III.-IV., in: Le nouveau droit de l’hypothèque légale des artisans et entrepreneurs Fond et procédure, 2012, S. 88 f. N. 121).