O., N. 14 zu Art. 220 ZPO; vgl. gleichermassen zur damaligen ZPO/ZH, FRANK/STRÄULI/MESSMER/WIGET/WIGET, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997, N. 8 zu § 58). Nach MARKUS ist eine objektive Klagenhäufung möglich, wenn die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nur für eine der beiden Klagen vorausgesetzt ist, er verlangt aber für diese eine Schlichtung (ALEXANDER R. MARKUS, in: Berner Kommentar-ZPO, a.a.O., 2012, N. 13 zu Art. 90 ZPO).