PAHUD äussert sich dahingehend, dass die Verbindung eines Klageanspruchs, welcher ohne Schlichtungsverfahren rechtshängig zu machen ist, mit einem dem Schlichtungsverfahren unterstehenden Anspruch grundsätzlich nur zulässig sei, wenn für den zweiten Anspruch eine Klagebewilligung eingeholt werde. Eine Ausnahme dürfte sich gemäss diesem Autor aber aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen, wenn der zusätzliche Anspruch auch im Rahmen einer (späteren) Klageänderung nach Art. 227 ZPO geltend gemacht werden könnte (ERIC PAHUD, in: BRUN- NER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art.