LEUENBERGER vertritt die Auffassung, dass für die Leistungsklage neben der Klage auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts sinnvollerweise auch auf eine Schlichtungsverhandlung zu verzichten sei (CHRISTOPH LEUENBERGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 4b zu Art. 220 ZPO). PAHUD äussert sich dahingehend, dass die Verbindung eines Klageanspruchs, welcher ohne Schlichtungsverfahren rechtshängig zu machen ist, mit einem dem Schlichtungsverfahren unterstehenden Anspruch grundsätzlich nur zulässig sei, wenn für den zweiten Anspruch eine Klagebewilligung eingeholt werde.