JÖRG HONEGGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 5b zu Art. 198 ZPO). 4. Auch in der Lehre werden hinsichtlich der Notwendigkeit eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens für die Forderungsklage bei Verbindung mit einem Antrag auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts unterschiedliche Meinungen vertreten: LEUENBERGER vertritt die Auffassung, dass für die Leistungsklage neben der Klage auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts sinnvollerweise auch auf eine Schlichtungsverhandlung zu verzichten sei