Zur Notwendigkeit des Schlichtungsversuchs bei Verbindung der Forderungsklage mit einer Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts äusserte sich das Bundesgericht nicht. Das Obergericht des Kantons Bern hat die vorliegend umstrittene Frage bislang noch nicht entschieden. Im Entscheid ZK 11 206 vom 7. Juli 2011, Erwägung IV/11, wurde festgehalten, dass eine Unterhaltsklage - als solche dem Schlichtungsverfahren unterworfen - kein Schlichtungsverfahren voraussetzt, wenn sie mit einer - vom Schlichtungsobligatorium ausgenommenen (Art.