Da das Massnahmeverfahren auch schriftlich durchgeführt werden könne, ergebe sich nicht in jedem Fall die Gelegenheit, in diesem vorgelagerten Verfahren einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Mit Entscheid 5A_812/2014 vom 21. Oktober 2014 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Zürich LB1300063 vom 17. September 2014 nicht ein. Zur Notwendigkeit des Schlichtungsversuchs bei Verbindung der Forderungsklage mit einer Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts äusserte sich das Bundesgericht nicht.