Die Schlichtungsbehörde könne für die Leistungsklage schon vor der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angerufen werden, und die Frist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens von drei Monaten habe genügend Zeit gelassen, um das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Da das Massnahmeverfahren auch schriftlich durchgeführt werden könne, ergebe sich nicht in jedem Fall die Gelegenheit, in diesem vorgelagerten Verfahren einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.