Das Gericht kam entgegen der waadtländischen Cour d’appel zum Schluss, es bestehe kein sachlicher Grund, auf das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren zu verzichten. Die Schlichtungsbehörde könne für die Leistungsklage schon vor der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angerufen werden, und die Frist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens von drei Monaten habe genügend Zeit gelassen, um das Schlichtungsverfahren durchzuführen.