COLOMBINI stimmte in seinem Kurzkommentar dieser Auffassung zu. Er geht zwar davon aus, dass das Bundesgericht im Entscheid 4A_413/2012 eine andere Auffassung vertritt, findet die dadurch notwendigen prozessualen Vorkehren - ein Schlichtungsversuch, zwei Klagen, Sistierung der einen Klage, Vereinigung der beiden Klagen - aber (zu) kompliziert. Er fragt rhetorisch: «Pourquoi faire simple quand on peut faire compliqué?»