beschlage. Die Ausnahme vom Schlichtungsverfahren rechtfertige sich hier, nachdem das Gericht die Berechtigung der Forderung für die Beurteilung der Klage auf definitive Eintragung vorfrageweise behandeln müsse. Es bestehe in diesem Fall auch keine Gefahr eines Versuches, die Schlichtung mittels Klagenhäufung zu umgehen. Das Gebot der raschen Behandlung müsse Vorrang haben (E. 3b). COLOMBINI stimmte in seinem Kurzkommentar dieser Auffassung zu.