Die Praxis der Kantone hinsichtlich der Notwendigkeit einer vorgängigen Schlichtung bei der Verbindung von Klage auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts und der diese Sicherung begründenden Forderung ist uneinheitlich: Die Cour d’appel civile des Kantons Waadt hat im Entscheid vom 27. März 2013 (JdT 2013 III p. 99, mit Kurzkommentar von JEAN-LUC COLOMBINI) befunden, eine Schlichtungsverhandlung für die Forderungsklage werde nicht vorausgesetzt, wenn die Forderung zusammen mit der Klage auf definitiven Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts eingereicht werde, sie sich gegen dieselbe beklagte Partei richte und denselben Betrag