Die Klagenhäufung gehöre nicht dazu. Erfordere nur eines von zwei Klagebegehren ein Schlichtungsverfahren und gable sich deshalb der Verfahrensweg, könnten später die Wirkungen der Häufung wieder hergestellt werden, nämlich durch die Sistierung der nicht dem Schlichtungsverfahren unterliegenden Klage für die Dauer des Schlichtungsverfahrens und die spätere Vereinigung beider ordentlichen Verfahren. 3. Die Praxis der Kantone hinsichtlich der Notwendigkeit einer vorgängigen Schlichtung bei der Verbindung von Klage auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts und der diese Sicherung begründenden Forderung ist uneinheitlich: