Dieser betraf die Frage, ob eine gleichzeitig mit einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) - welche vom Schlichtungsverfahren ausgenommen ist (Art. 198 Bst. e Ziff. 1 ZPO) - eingereichte Forderungsklage erhoben werden kann, wenn für diese kein Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde. Das Bundesgericht bekräftigte in den Erwägungen 5 und 6 des Entscheides, die Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Schlichtung seien in Art. 198 ZPO abschliessend aufgezählt. Die Klagenhäufung gehöre nicht dazu.