Überdies widerspreche ein vorgängiges Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen vor einer einzigen kantonalen Instanz dem Willen des Gesetzgebers, die Verfahren für Zusatzversicherung und die Verfahren für die Grundversicherung zu koordinieren (E. 4.5). Hinzuweisen ist an dieser Stelle weiter auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGer) 4A_413/2012 vom 14. Januar 2013. Dieser betraf die Frage, ob eine gleichzeitig mit einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) - welche vom Schlichtungsverfahren ausgenommen ist (Art.