198 ZPO aufgeführt sind. Es schloss auf ein Versehen des Gesetzgebers und argumentierte, es handle sich hier wie bei den Streitigkeiten nach Art. 5 und 6 ZPO um eine Spezialmaterie, die besonderes Fachwissen erfordere, so dass sich eine unterschiedliche Behandlung von Art. 5, 6 und 7 ZPO nicht rechtfertige. Überdies widerspreche ein vorgängiges Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen vor einer einzigen kantonalen Instanz dem Willen des Gesetzgebers, die Verfahren für Zusatzversicherung und die Verfahren für die Grundversicherung zu koordinieren (E. 4.5).