In BGE 138 III 558 hat das Bundesgericht trotz des grundsätzlich abschliessenden Katalogs von Art. 198 ZPO (Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens) erkannt, dass auch Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenpflegeversicherung nach Art. 7 ZPO vom Schlichtungsobligatorium ausgenommen sind, obschon diese nicht in Art. 198 ZPO aufgeführt sind.