, 2011, N. 711 S. 219). Fraglich ist, ob die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Eintretensvoraussetzung für die Forderungsklage ist, wenn mit dieser gleichzeitig das Verfahren um Eintragung eines Pfandrechts für die Pfandsumme in derselben Höhe und gegen dieselbe Partei prosequiert wird. Nach Art. 198 Bst. h ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren, wenn das Gericht Frist für eine Klage angesetzt hat, wie dies im Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts der Fall ist (Art. 961 Abs. 3 ZGB). Zu prüfen ist, ob die Ausnahme von Art. 198 Bst. h ZPO auch die mit der Eintragung verbundene Forderungsklage umfasst.