Die Klägerin hat mit ihrer Klage einerseits die definitive Eintragung des im Grundbuch vorläufig vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Beklagten für eine Pfandsumme von CHF 50‘616.00 verlangt und andererseits die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der Werklohnforderung in derselben Höhe beantragt. Es ist in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und die Zusprechung der pfandgesicherten Forderung in einer einzigen Klage beantragt werden können (BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568, 134 III 16 E. 2.1 S. 19, 95 II 31 E. 1 S. 33;