ZGB sind in einem Fall wie dem vorliegenden die Kosten des Massnahmeverfahrens deshalb erst zusammen mit der Hauptsache und nicht schon im Massnahmeentscheid zu liquidieren. Die angefochtenen Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 6. Januar 2015 sind somit aufzuheben und die Vorinstanz wird angewiesen, über die Kosten des Massnahmeverfahrens CIV 14 7923 erst mit dem Entscheid in der Hauptsache CIV 14 7921 zu entscheiden. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.