Sie verhielten sich im Sinne der Prozessökonomie vernünftig. Es wäre unbillig und würde der unnötigen Ausweitung von Prozessen Vorschub leisten, wenn jemand für ein solches Verhalten mit Kostenfolgen „bestraft“ würde, obschon das Prozessrecht eine andere Lösung ermöglicht (Art. 104 Abs. 3 ZPO). 6. Bei Ermessensausübung nach den Grundsätzen von Art. 4 ZGB sind in einem Fall wie dem vorliegenden die Kosten des Massnahmeverfahrens deshalb erst zusammen mit der Hauptsache und nicht schon im Massnahmeentscheid zu liquidieren.