254 ZPO) und beschränktem Beweismass (Art. 261 ZPO) angeordnet wurde. Im vorliegenden Fall kommt zusätzlich hinzu, dass sich die Beschwerdeführer dem nur rudimentär, namentlich ohne Geltendmachung einer konkret drohenden Gefahr einer Veräusserung des streitigen Grundstücks, begründeten Gesuch (vgl. p. 25) offensichtlich nur deshalb nicht widersetzten, weil sie mangels Verkaufsabsichten davon nicht betroffen waren (vgl. Ziff. 1 der Stellungnahme vom 18. Dezember 2014; p. 51), und nicht, weil sie der Argumentation der Beschwerdegegner nichts hätten entgegensetzen können. Sie verhielten sich im Sinne der Prozessökonomie vernünftig.