Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wird eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz eines - wie sich schliesslich herausstellt - nicht bestehenden Anspruchs angeordnet, wäre es unbillig, die Partei, die letztlich im Recht war, mit Kosten für eine vorsorgliche Massnahme zu belasten, welche in einem Verfahren mit beschränkten Beweismitteln (Art. 254 ZPO) und beschränktem Beweismass (Art. 261 ZPO) angeordnet wurde.