Die vorliegende Sache ist spruchreif, so dass ein reformatorischer Entscheid zu treffen ist. Dabei entscheidet die Rechtsmittelinstanz nach ihrem eigenen Ermessen, nachdem die Vorinstanz ihr Ermessen nicht ausgeübt hat. 5. Gemäss STERCHI ist es regelmässig angebracht, die Kosten des Massnahmeverfahrens erst zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache zu liquidieren, wenn - wie vorliegend - vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des hängigen Hauptprozesses angeordnet werden (STERCHI, in: Berner Kommentar-ZPO, a.a.O., N. 10 zu Art. 104 ZPO; vgl.