O., N. 10 zu Art. 104 ZPO). Die Vorinstanz hat das Massnahmeverfahren in Bezug auf die Kostenliquidation nach dem gleichen Schema behandelt wie jeden anderen Zivilprozess. Dies geht nicht an. Es liegen besondere Umstände vor, welche es geboten hätten, die Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO in Betracht zu ziehen. Indem sich die Vorinstanz mit der Anwendbarkeit von Art. 104 Abs. 3 ZPO mit keinem Wort auseinandergesetzte, unterschritt sie ihr Ermessen, was eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung darstellt (STERCHI, in: Berner Kommentar- ZPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 310 ZPO; REETZ/THEILER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/