DEMIAN STAUBER, in: KUNZ/HOFFMANN-NOVOTNY/STAUBER [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 10 zu Art. 310 ZPO, mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen). 3. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO korrekt ausgeübt hat. Dies ist zu verneinen: In der Entscheidbegründung fehlt ein Hinweis auf Art. 104 Abs. 3 ZPO gänzlich, obschon diese Bestimmung gerade auf den hier vorliegenden Fall zugeschnitten ist, wo im Rahmen eines hängigen Hauptprozesses eine vorsorgliche Massnahme angeordnet wird (STERCHI, in: Berner Kommentar-ZPO, a.a.O., N. 10 zu Art.