In Bezug auf die Überprüfung der Rechtsanwendung durch die Rechtsmittelinstanz deckt sich die Beschwerde mit der Berufung (Art. 310 Bst. a ZPO; Art. 320 Bst. a ZPO). Im Gegensatz zu anderen Gesetzen (Art. 450a ZGB, Art. 49 VwVG, Art. 66 VRPG) sieht die ZPO die Möglichkeit der Rüge der Unangemessenheit nicht ausdrücklich vor. Diese gilt jedoch als in der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung enthalten (vgl. REETZ/THEILER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 6 und 36 zu Art.