Mit dem Gesuch wird ein eigenständiges summarisches Verfahren in Gang gesetzt (Art. 248 Bst. d ZPO). Ein Entscheid in diesem Verfahren ist - sofern der Streitwert erreicht ist - mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 308 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich sind mit dem Entscheid im Massnahmeverfahren auch die Prozesskosten dieses Verfahrens zu liquidieren (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann jedoch auch zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Mit der „Kann“-Bestimmung verweist das Gesetz auf das richterliche Ermessen.