1. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Bst. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Bst. b). Vorsorgliche Massnahmen können vor oder während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache verlangt werden (vgl. Art. 263 ZPO). Mit dem Gesuch wird ein eigenständiges summarisches Verfahren in Gang gesetzt (Art. 248 Bst.