Die beantragte vorsorgliche Massnahme störe sie demnach nicht. Mit vorliegend angefochtenem Entscheid bestätigte die Vorinstanz das superprovisorisch angeordnete Verbot sowie die Grundbuchsperre und auferlegte die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens den Beschwerdeführern. Die Beschwerdeführer zeigten sich mit dem Kostenentscheid nicht einverstanden. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. Materielles (...)