Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Beschwerdegegner beantragten vor erster Instanz, den Beschwerdegegnern sei vorsorglich gerichtlich zu untersagen, während der Dauer der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens über die Liegenschaft K. ohne Zustimmung der Beschwerdegegner zu verfügen und die entsprechende Grundbuchsperre sei im Grundbuch anmerken zu lassen. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine formelle Stellungnahme zum Gesuch, da sie zurzeit weder die Absicht hätten, das Objekt zu veräussern, noch die bestehende Pfandbelastung zu erhöhen. Die beantragte vorsorgliche Massnahme störe sie demnach nicht.