Regeste:  Art. 104 Abs. 3 ZPO; Art. 4 ZGB  Art. 104 Abs. 3 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen im Rahmen eines hängigen Hauptprozesses vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Die Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO muss in solchen Massnahmeentscheiden deshalb stets in Betracht gezogen werden, ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliegt.