19. Alles in allem besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, aus Gründen der Gleichbehandlung den Ehemann von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu dispensieren. Anders gewendet: Der Ehemann schuldet der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag und zwar ausgehend von ihrem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.