Was die längerfristige Planung betrifft, wird das Scheidungsverfahren den Weg weisen. Aber auch dort wird zu beachten sein, dass die beruflichen Voraussetzungen, die Karrieren und das Einkommensniveau der Parteien unterschiedlich sind und bleiben, auch wenn die Kinderlasten mehr oder weniger gleichmässig verteilt sind. 19. Alles in allem besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, aus Gründen der Gleichbehandlung den Ehemann von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu dispensieren.