Die Ehefrau war während des Zusammenlebens stets erwerbstätig; gemäss ihren (unwidersprochen gebliebenen) Angaben betrug ihr Beschäftigungsgrad jedoch maximal 72% (p 341). Die vorübergehende Reduktion ihres Pensums ist auf ihre Depression zurückzuführen (p 341). Im Eheschutzverfahren kann sich daher bloss die Frage nach der Ausdehnung des Beschäftigungsgrades auf 72% stellen.