Die Familie soll so gestellt werden, wie wenn gar keine Trennung stattgefunden hätte. Entsprechend kann im Eheschutzverfahren von einem Ehegatten, der nach der vereinbarten Aufgabenteilung lediglich teilweise erwerbstätig ist, die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nur verlangt werden, wenn das bisherige Familieneinkommen einschliesslich einer allfälligen Sparquote sowie des Vermögens zur Beibehaltung des bisherigen Lebensführung nicht ausreicht (BGE 130 III 537 E 3.2). 16. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau ihre ehelichen Verpflichtungen vernachlässigt.