(…) 14. Die Ehegatten haben die Lasten der Familie je nach ihren Kräften zu tragen. Diese sind naturgemäss selten gleichförmig ausgestaltet, so dass jeglicher Schematismus lebensfremd wäre. In der Regel sind die Einkommen beider Ehegatten selbst dann unterschiedlich hoch, wenn sie im gleichen Umfang ausserhäuslich erwerbstätig sein sollten. Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung sehen vor, dass im Falle eines wirtschaftlichen Gefälles zwischen den Ehegatten aus Gründen der "Gleichbehandlung" auf einen Ausgleich zu verzichten wäre.